§ 13 Gasanlage
(1) Für die
ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der
Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des
Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum
stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die
Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der
Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder
sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2)
Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen
anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den
anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand
gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt
§ 49 Abs. 2 Nr.
2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend.
Die
Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis
eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt
werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine
Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer
ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen
Arbeiten abhängig machen.
Es dürfen nur Materialien und
Gasgeräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des
Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung allgemein anerkannter Regeln der
Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird
vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere das DVGWZeichen
oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die
Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.