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Niederdruckanschlussverordnung:

 

 

 

§ 13 Gasanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweite­rung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Aus­nahme des Druckregelgerätes und der Messeinrich­tungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermie­tet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.


      (2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechts­vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschafts­gesetzes entsprechend.

Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installa­teurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetrei­ber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.

Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beach­tung allgemein anerkannter Regeln der Technik her­gestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere das DVGW­Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbe­treiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.


   (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können vom Netzbetreiber plombiert wer­den. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.