Wartungserfordernis von GasinstalIationen
Da den Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Bayern immer wieder Anfragen von Innungsbetrieben erreichen, welche rechtlichen Grundlagen einen Betreiber zur (regelmäßigen) Wartung der Gasinstallation verpflichten, d.h.
1. sowohl des Wärmeerzeugers als auch
2. der Leitungsanlage (zu erwähnen ist hier insbesondere die jährliche Gas-Hausschau bzw. die alle 12 Jahre durchzuführende Dichtheitsprüfung, die Gebrauchsfähigkeitsprüfung gemäß TRGI, der einschlägigen Regel der Technik),
nachfolgend ein Oberblick über die relevanten rechtlichen Grundlagen zum Thema Wartung:
• § 535 BGB:
Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu Oberlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
• § 8~3 BGB:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, an Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
• § 13 NDAV (Niederdruckanschlussverordnung):
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss ( ... ) ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
• § 11 VGB 88 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen):
Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; die versicherten Sachen ( ... ) stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mangel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabevon § 6 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.
- EnEV
Auch die EnEV (Energieeinsparverordnung) schreibt mit dem § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) eine regelmäßige Wartung vor. Allerdings findet sich in den Gesetzen und Verordnungen kein Hinweis auf ein bestimmtes Wartungsintervall. Hier empfehlen die technischen Regelwerke jedoch recht einheitlich eine mindestens jährliche Wartung. Die Entscheidung hierüber trifft alleine der Betreiber bzw. Eigentümer der Installation. Allerdings sollte ein Installationsbetrieb in Anbetracht seiner eigenen Sorgfaltspflicht in geeigneter, schriftlicher Form auf "fällige" Wartungen hinweisen.
In dem Zusammenhang sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass gemäß VDI 3810 Betreiben von heiztechnischen Anlagen nach jeder Wartungsarbeit eine Kontrollmessung durchzuführen ist.