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Wartungserfordernis von GasinstalIationen

Da den Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Bayern immer wieder Anfragen von In­nungsbetrieben erreichen, welche rechtlichen Grund­lagen einen Betreiber zur (regelmäßigen) Wartung der Gasinstallation verpflichten, d.h.

1. sowohl des Wärmeerzeugers als auch

2. der Leitungsanlage (zu erwähnen ist hier insbeson­dere die jährliche Gas-Hausschau bzw. die alle 12 Jahre durchzuführende Dichtheitsprüfung, die Gebrauchsfä­higkeitsprüfung gemäß TRGI, der einschlägigen Regel der Technik),

nachfolgend ein Oberblick über die relevanten rechtlichen Grundlagen zum The­ma Wartung:

§ 535 BGB:

Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu Oberlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

§ 8~3 BGB:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Le­ben, an Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Ei­gentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider­rechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 13 NDAV (Niederdruckanschlussverordnung):

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Än­derung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Haus­anschluss ( ... ) ist der Anschlussnehmer verantwortlich.

§ 11 VGB 88 (Allgemeine Wohngebäude-Ver­sicherungsbedingungen):

Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; die versicherten Sa­chen ( ... ) stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhal­ten und Mangel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabevon § 6 WG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.


- EnEV

Auch die EnEV (Energieeinsparverordnung) schreibt mit dem § 11 (Aufrechterhaltung der energetischen Qualität) eine regelmäßige Wartung vor. Allerdings findet sich in den Gesetzen und Verord­nungen kein Hinweis auf ein bestimmtes Wartungsinter­vall. Hier empfehlen die technischen Regelwerke jedoch recht einheitlich eine mindestens jährliche Wartung. Die Entscheidung hierüber trifft alleine der Betreiber bzw. Eigentümer der Installation. Allerdings sollte ein Instal­lationsbetrieb in Anbetracht seiner eigenen Sorgfalts­pflicht in geeigneter, schriftlicher Form auf "fällige" Wartungen hinweisen.

In dem Zusammenhang sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass gemäß VDI 3810 Betreiben von heiz­technischen Anlagen nach jeder Wartungsarbeit eine Kontrollmessung durchzuführen ist.